d) Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

d) Informationsaustausch Mitgliedstaaten und Frontex

«Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen sowie Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für Grenz- und Küstenwache, darunter auch mit Blick auf die von der Europäischen Agentur für Grenz- und Küstenwache koordinierte Unterstützung»

(Art. 3, Abs. 1, Bst. d Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache)

Strategische Ziele der IBM-Strategie III und Massnahmen


Letzte Änderung 29.04.2024

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