Sie planen, in der Schweiz zu arbeiten, zu Ihrem Ehegatten oder Ihrer Familie zu ziehen oder möchten an einer Schweizer Universität studieren?
Welche Voraussetzungen für einen Aufenthalt erfüllt sein müssen, richtet sich nach dem Grund des Aufenthalts.
Mehr Informationen zum Freizügigkeitsabkommen FZA finden Sie hier:
FAQ – Fragen zur Personenfreizügigkeit
Sie finden die für Sie wichtigen Dokumente in der unten aufgeführten Tabelle (nach Staatsangehörigkeit).
EU/EFTA
Länder der EU/EFTA
Belgien | Irland | Malta | Slowakei |
Bulgarien | Island | Niederlande | Slowenien |
Dänemark | Italien | Norwegen | Spanien |
Deutschland | Kroatien | Österreich | Tschechien |
Estland | Lettland | Polen | Ungarn |
Finnland | Liechtenstein | Portugal | Zypern |
Frankreich | Litauen | Rumänien |
|
Griechenland | Luxemburg | Schweden |
Dokumentation
Kroatien
Kroatien
Am 1. Juli 2013 ist Kroatien der Europäischen Union (EU) beigetreten. Bei jeder Erweiterung der EU muss das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zuerst angepasst werden (zusätzliches Protokoll). Die Erweiterung des FZA auf Kroatien wurde im Protokoll III ausgehandelt. Das Protokoll III trat am 1. Januar 2017 in Kraft und sieht nach einem 10-jährigen Übergangsregime die volle Freizügigkeit mit Kroatien vor.
Seit dem 1. Januar 2025 haben kroatische Erwerbstätige vollständigen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt.
Sollte die Zuwanderung von kroatischen Arbeitskräften einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, kann die Schweiz erneut die Ventilklausel anrufen und die Zahl der Bewilligungen für diese Personen begrenzen, jedoch nur noch für das Jahr 2026.
Weitere Informationen zum FZA entnehmen Sie den Factsheets und den FAQ:
Vereinigtes Königreich
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) und dem Ende der Übergangsphase ist das Freizügigkeitsabkommen (FZA) nicht mehr anwendbar auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Deshalb haben die beiden Länder das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger abgeschlossen. Das Abkommen soll es Schweizer Staatsangehörigen im Vereinigten Königreich und UK-Staatsangehörigen in der Schweiz ermöglichen, weiterhin im Gastland bleiben zu können.
Das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger trat am 1. Januar 2021 in Kraft.
Für UK-Staatsangehörige, die nach dem 31. Dezember 2020 in die Schweiz einwandern oder in der Schweiz arbeiten möchten, gelten die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG). Sie unterliegen somit den Kontingenten. Ihr Arbeitgeber in der Schweiz muss deshalb vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Arbeitsbewilligung einholen. Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Seite: Vereinigtes Königreich |
Bewilligungen
Zuständig für das Ausstellen der Bewilligungen sind die Kantone. Für Fragen zu den genauen Formalitäten der Bewilligungserteilung (wo genau beantragen, welches Formular ausfüllen, wie lange dauert es etc.) wenden Sie sich bitte an die zuständigen kantonalen Behörden. Die entsprechenden Adressen finden Sie hier:
Letzte Änderung 13.12.2024