Sie planen, in der Schweiz zu arbeiten, zu Ihrem Ehegatten oder Ihrer Familie zu ziehen oder möchten an einer Schweizer Universität studieren?
Welche Voraussetzungen für einen Aufenthalt erfüllt sein müssen, richtet sich nach dem Grund des Aufenthalts.
Der Bundesrat hat per 1. Januar 2023 die Ventilklausel angerufen. Aufgrund der Ventilklausel benötigen kroatische Staatsangehörige eine kontingentierte Bewilligung, wenn sie nach diesem Datum in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten. Seit dem 1. Januar 2023 sind somit sowohl die Kurzaufenthaltsbewilligung L als auch die Aufenthaltsbewilligung B für kroatische Erwerbstätige kontingentiert. Diese Ventilklausel gilt bis am 31. Dezember 2024. Mehr Informationen dazu finden Sie hier:
FAQ – Fragen zur Personenfreizügigkeit
Sie finden die für Sie wichtigen Dokumente in der unten aufgeführten Tabelle (nach Staatsangehörigkeit).
EU/EFTA
Länder der EU/EFTA
Belgien | Irland | Malta | Slowakei |
Bulgarien | Island | Niederlande | Slowenien |
Dänemark | Italien | Norwegen | Spanien |
Deutschland | Kroatien | Österreich | Tschechien |
Estland | Lettland | Polen | Ungarn |
Finnland | Liechtenstein | Portugal | Zypern |
Frankreich | Litauen | Rumänien |
|
Griechenland | Luxemburg | Schweden |
Dokumentation
Kroatien
Kroatien
Am 1. Juli 2013 ist Kroatien der Europäischen Union (EU) beigetreten. Bei jeder Erweiterung der EU muss das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zuerst angepasst werden (zusätzliches Protokoll). Die Erweiterung des FZA auf Kroatien wurde im Protokoll III ausgehandelt. Das Protokoll III trat am 1. Januar 2017 in Kraft und sieht nach einem 10-jährigen Übergangsregime die volle Freizügigkeit mit Kroatien vor.
Die im FZA vorgesehene Ventilklausel gibt der Schweiz die Möglichkeit, für eine bestimmte Zeit wieder Kontingente einzuführen, wenn gewisse quantitative Bedingungen erfüllt sind.
Der Bundesrat hat per 1. Januar 2023 die Ventilklausel angerufen und später entschieden, diese bis am 31. Dezember 2024 weiterzuführen. Dies führt dazu, dass die Kontingentierung der Kurzaufenthaltsbedingungen L EU/EFTA und Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA für Staatsangehörige Kroatiens beibehalten wird. Betroffen davon sind kroatische Staatsangehörige, die in der Schweiz mit einem Arbeitsvertrag von mehr als vier Monaten eine Stelle antreten möchten sowie Selbstständigerwerbende.
Weitere Informationen entnehmen Sie dem Rundschreiben "Kroatien".
Dokumentation
- Rundschreiben Kroatien (PDF, 182 kB, 30.12.2022)
- Ergänzung zum Rundschreiben (PDF, 155 kB, 03.03.2023)
- Medienmitteilung vom 22. November 2023
- Medienmitteilung vom 25. November 2022
- Medienmitteilung vom 16. November 2022
- Medienmitteilung vom 3. Dezember 2021
- Medienmitteilung vom 22. Oktober 2021
- Medienmitteilung vom 7. Dezember 2018
- Factsheets
Vereinigtes Königreich
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) und dem Ende der Übergangsphase ist das Freizügigkeitsabkommen (FZA) nicht mehr anwendbar auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Deshalb haben die beiden Länder das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger abgeschlossen. Das Abkommen soll es Schweizer Staatsangehörigen im Vereinigten Königreich und UK-Staatsangehörigen in der Schweiz ermöglichen, weiterhin im Gastland bleiben zu können.
Das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger trat am 1. Januar 2021 in Kraft.
Für UK-Staatsangehörige, die nach dem 31. Dezember 2020 in die Schweiz einwandern oder in der Schweiz arbeiten möchten, gelten die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG). Sie unterliegen somit den Kontingenten. Ihr Arbeitgeber in der Schweiz muss deshalb vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Arbeitsbewilligung einholen. Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Seite: Vereinigtes Königreich |
Bewilligungen
Zuständig für das Ausstellen der Bewilligungen sind die Kantone. Für Fragen zu den genauen Formalitäten der Bewilligungserteilung (wo genau beantragen, welches Formular ausfüllen, wie lange dauert es etc.) wenden Sie sich bitte an die zuständigen kantonalen Behörden. Die entsprechenden Adressen finden Sie hier:
Letzte Änderung 27.12.2023