Die Schweiz kennt drei Formen, wie das Bürgerrecht erworben werden kann:
- Das Bürgerrecht durch väterliche oder mütterliche Abstammung, das sogenannte «ius sanguinis», ist die häufigste Form.
- Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürgerung (d.h. durch einen behördlichen Beschluss) gewinnt immer mehr an Bedeutung und wird auf diesen Seiten für alle verschiedenen Verfahren erklärt.
- Das Schweizer Bürgerrecht kann auch durch Adoption durch einen schweizerischen Elternteil erworben werden.
Bürgerrecht durch Abstammung
Sehr viele Staaten kennen wie die Schweiz das sogenannte «ius sanguinis», d.h. den Erwerb der Nationalität durch väterliche oder mütterliche Abstammung. Dazu gehören neben der Schweiz beispielsweise auch Deutschland und Österreich. Daneben gibt es Länder, die das «ius soli» kennen, d.h. den Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt im entsprechenden Land. Dazu gehören die typischen Einwanderungsländer wie die USA, Südamerika, Kanada oder Australien, nicht jedoch die Schweiz.
Bürgerrecht durch Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung
Die Schweiz kennt drei Arten für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss. Diese tragen der unterschiedlichen Situation von ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern Rechnung:
- Die ordentliche Einbürgerung steht ausländischen Staatsbürgern offen, die mindestens 10 Jahre in der Schweiz gelebt haben, davon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs, und eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen;
- Die erleichterte Einbürgerung steht unter anderem Personen zu,
- die mit einem Schweizer Staatsbürger oder einer Schweizer Staatsbürgerin verheiratet sind;
- die zur dritten Ausländergeneration gehören und in der Schweiz geboren wurden.
Daneben kennt die Schweiz weitere erleichterte Einbürgerungsverfahren, beispielsweise für Staatenlose. - Die Wiedereinbürgerung steht Personen zu, die das Schweizer Bürgerrecht durch Verwirkung, Entlassung oder Verlust des Schweizer Bürgerrechts verloren haben.
Bürgerrecht durch Adoption durch einen schweizerischen Elternteil
Durch Adoption kann das Schweizer Bürgerrecht nur dann erworben werden, wenn die adoptierte Person im Zeitpunkt der Adoption noch unmündig ist und die Adoption dem Kind die volle rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes verschafft. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erwirbt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, und es ist auch keine erleichterte Einbürgerung möglich.
Rechte und Pflichten
Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts führt dazu, dass Rechte und Pflichten übernommen werden, wie zum Beispiel das Stimm- und Wahlrecht oder die Militärdienstpflicht.
Rechtliche Grundlagen
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Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz)
(BüG, SR 141.0, in Kraft ab 1.1.2018)
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Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung)
(BüV, SR 141.01, in Kraft ab 1.1.2018)
- Botschaft des Bundesrats vom 4. März 2011 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht
- Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht
- Erläuternder Bericht Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (PDF, 303 kB, 13.07.2020)
- Erläuterung zur Änderung der Bürgerrechtsverordnung (Personen der dritten Ausländergeneration (PDF, 132 kB, 13.07.2020)
Weitere Informationen
Letzte Änderung 31.01.2024